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AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der METALCON GmbH

  1. Geltungsbereich


  1. Auf die gesamte laufende und künftige Geschäftsbeziehung zwischen der METALCON GmbH (nachfolgend: „METALCON“) und dem Käufer über den Bezug von beweglichen Sachen („Liefergegenstände“) finden ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen“) Anwendung.


  1. Mit der Bestellung durch den Käufer, spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung der Liefergegenstände erkennt der Käufer die alleinige Verbindlichkeit dieser Lieferbedingungen an. Sollte der Käufer entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber METALCON ausgeschlossen, auch wenn METALCON ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


  1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass METALCON in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.


  1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch METALCON maßgebend.


  1. Angebot und Vertragsschluss


  1. Die Angebote von METALCON sind freibleibend. Durch die Bestellung gibt der Käufer ein Angebot ab, an welches er 3 (drei) Wochen ab Zugang bei METALCON gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von METALCON zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder nach diesen Lieferbedingungen.


  1. METALCON behält sich alle Rechte an den eigenen Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind METALCON auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.


  1. Sofern die bestellten Liefergegenstände eine spezielle Beschaffenheit aufweisen sollen, die sich nicht aus der standardmäßigen Produktbeschreibung bzw. Produktbezeichnung ergibt oder die einer speziellen Bearbeitung durch METALCON oder Dritte bedürfen, hat der Käufer der jeweiligen Bestellung die entsprechenden Beschaffenheitsbeschreibungen, Pläne, Skizzen, aktuelle Zeichnungen etc. (nachfolgend „Spezifikationen“) beizufügen. Eine solche Beschaffenheit gilt nur als vereinbart, wenn METALCON dies mit der Auftragsbestätigung annimmt.


Lieferfristen und Termine


  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von METALCON schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer METALCON alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen, Spezifikationen, freigegebenen Pläne, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.


  1. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von METALCON liegende Ereignisse („höhere Gewalt“), wie insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, Epidemien, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Ereignisse entbinden METALCON für ihre Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


  1. Bei Liefergegenständen, die METALCON nicht selbst herstellt, sondern von Zulieferern bezieht, steht die richtige und rechtzeitige Lieferung unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.


  1. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.


  1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist METALCON unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern oder nach Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.


  1. METALCON kann Teillieferungen vornehmen, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.


  1. Versand, Gefahrübergang, Versicherungen


  1. Die Lieferung der Liefergegenstände an den Käufer erfolgt EXW METALCON Düsseldorf (ICC INCOTERMS 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden die Liefergegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).


  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist METALCON berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Käufer selbst auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


  1. Die Kosten für die Verpackung und den Versand trägt der Käufer und werden von METALCON auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.


  1. Transportversicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Käufers.


  1.  Preise, Zahlungsbedingungen


  1. Bei den zwischen METALCON und dem Käufer vereinbarten Preisen handelt es sich (vorbehaltlich Ziffer 4.3) um Festpreise, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.


  1. Die Abrechnung der bei METALCON bestellten Halbzeuge erfolgt nach dem jeweils von METALCON verwogenen Gewicht der Halbzeuge.


  1. Treten nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialkostenschwankungen infolge von Veränderungen des Marktpreises ein, so ist METALCON nach billigem Ermessen zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt.


  1. Preise von METALCON verstehen sich in Euro ab Auslieferungslager oder Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden.


  1. METALCON ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 2.9 Teil-Rechnung zu stellen.


  1. Jede Rechnung von METALCON ist innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Leistet der Käufer trotz Ablauf dieser Frist nicht, tritt Verzug ein; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen für den Verzug des Käufers.


  1. Zahlungen des Käufers gelten erst dann als erfolgt, wenn METALCON über den Betrag verfügen kann.


  1. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist METALCON berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.


  1. Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, unberührt.


  1. METALCON ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, die Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird METALCON spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.


  1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von METALCON auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist METALCON nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


  1. Eigentumsvorbehalt


  1. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von METALCON aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer das Eigentum von METALCON. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der METALCON zustehenden Saldoforderung.


  1. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ("Vorbehaltsprodukte") ist dem Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an METALCON ab; METALCON nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an METALCON abgetretenen Forderungen treuhänderisch für METALCON im eigenen Namen einzuziehen. METALCON kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber METALCON in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist METALCON berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.


  1. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von METALCON gefährdende Verfügungen zu treffen.


  1. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung oder Vermengung mit anderen Waren oder sonst zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen METALCON und dem Käufer vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.


  1. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Käufer erfolgt stets für METALCON. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt METALCON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.


  1. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden oder vermengt, so erwirbt METALCON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermengung. Erfolgt die Verbindung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer METALCON anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Käufer für METALCON verwahren.


  1. Der Käufer wird METALCON jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an METALCON abgetreten worden sind, erteilen.


  1. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Käufer sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen METALCON anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von METALCON hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Käufer.


  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.


  1. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von METALCON um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.


  1. Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber METALCON in Verzug, so kann METALCON unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und, nach Rücktritt vom Vertrag, zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In Falle eines Herausgabeverlangens wird der Käufer METALCON oder den Beauftragten von METALCON sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt METALCON die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies allein nicht als Rücktritt vom Vertrag.


  1. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Käufer alles Erforderliche veranlassen, um für METALCON unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an sämtlichen erforderlichen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung oder Publikation mitwirken.


  1. Auf Verlangen von METALCON ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, METALCON den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an METALCON abzutreten.


  1. Vereinbarte Beschaffenheit, Rechte des Käufers bei Mängeln, Untersuchungspflicht


  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


  1. Grundlage der Mängelhaftung von METALCON ist die über die Beschaffenheit der Liefergegenstände getroffene Vereinbarung.


  1. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm angefertigten und an METALCON übergebenen und freigegebenen Spezifikationen samt Ergänzungen richtig und umsetzbar sind.


  1. Für Fehler infolge eines Mangels der von dem Käufer gelieferten Spezifikation oder infolge einer vom Käufer für die Ausführung der Liefergegenstände erteilten Anweisung stehen dem Käufer gegenüber METALCON keine Gewährleistungsansprüche zu.


  1. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Käufer von METALCON überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keine Garantien für eine Beschaffenheit des Liefergegenstandes; etwaige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.


  1. Handelsübliche Mengen- und Gewichtsabweichungen im Rahmen von bis zu 10 % von der Bestellmenge sind zulässig. Zulässig sind auch handelsübliche Qualitätsabweichungen / Beschaffenheitsabweichungen, die durch den Liefergegenstand bedingt sind.


  1. METALCON haftet nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.


  1. Rechte des Käufers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist METALCON unter Angabe der Rechnungsnummer unverzüglich, schriftlich Anzeige zu machen. Offenkundige Transportschäden sind METALCON unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel müssen METALCON unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.


  1. Bei jeder Mängelrüge steht METALCON das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Käufer METALCON die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. METALCON kann von dem Käufer auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an METALCON zurücksendet.


  1. Mängel wird METALCON nach eigener Wahl durch für den Käufer kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam "Nacherfüllung") beseitigen. Das Recht von METALCON, die Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.


  1. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt METALCON nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.


  1. Erweist sich die Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Käufer METALCON zum Ersatz sämtlicher in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Prüf-, Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.


  1. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Liefergegenstandes noch den erneuten Einbau, wenn METALCON nicht zum Einbau des Liefergegenstandes verpflichtet war.


  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder hat METALCON sie verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen gemäß Ziffer 7 verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.


  1. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn der mangelhafte Liefergegenstand durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.


  1. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.


  1. Haftung und Schadensersatz


  1. METALCON haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen Lieferbedingungen nichts anderes ergibt.


  1. Auf Schadensersatz haftet METALCON im Rahmen der Verschuldens-haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Hempel Special, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
    (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
    (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von METALCON auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.


  1. Die sich aus der Ziffer 7.2 ergebende Haftungsbeschränkung gilt auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden METALCON nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.


  1. Die sich aus der Ziffer 7.2 ergebende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit METALCON einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Liefergegenstände übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.


  1. Produkthaftung


  1. Der Käufer stellt METALCON im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.


  1. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Käufer Aufwendungen gemäß §§ 683,670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme Dritter ergeben.


  1. Verjährung


  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Übergabe. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


  1. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.


  1. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 7.2 Satz 1 und Satz 2 (i) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


  1. Allgemeine Bestimmungen


  1. Der Käufer darf seine Ansprüche gegen METALCON nicht ohne die schriftliche Zustimmung von METALCON an Dritte abtreten.


  1. Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


  1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist Düsseldorf.


  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf. METALCON ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.


  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).


Stand: Mai 2020

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