AGBs
Allgemeine Lieferbedingungen
I. Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der METALCON GmbH (nachfolgend „Ver-
käufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftragge-
ber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der
Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht aus-
drücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist
der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingun-
gen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollstän-
dig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien verein-
bart.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung
der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder
per E-Mail.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen
desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung vo-
raussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abwei-
chungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen sind zulässig, soweit sie die Verwend-
barkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeich-
nungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und
Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung
des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese
Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernich-
ten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder
wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist
die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensiche-
rung.
III. Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Liefe-
rungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferun-
gen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Die Abrechnung von Halbzeugen erfolgt nach dem jeweils von dem Verkäufer verwogenen
Gewicht der Halbzeuge.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern
nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der
Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Ein-
zelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die aus-
stehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung
höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die
betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Ab-
schluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftragge-
bers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forde-
rungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (ein-
schließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
IV. Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen EXW (INCOTERMS® 2020) METALCON Düsseldorf, wo auch der
Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und
Kosten des Käufers werden die Liefergegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf).
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen
und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der
Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-
oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Man-
gel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von not-
wendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnah-
men oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten
trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden
sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lie-
ferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berech-
tigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen
oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die
Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schrift-
liche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-
zwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten ent-
stehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lie-
ferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäu-
fers auf Schadensersatz nach Maßgabe des Ziffer VII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
beschränkt.
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Ver-
käufers.
(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht den Trans-
port übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn
des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand
oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die
Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit
ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Ver-
käufer betragen die Lagerkosten 1 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegen-
stände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringe-
rer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und
auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sons-
tige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung abgeschlossen ist,
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser
Ziffer V Abs. (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung fünf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung
der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung fünf Werktage vergangen
sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als
wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache un-
möglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
VI. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erfor-
derlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftragge-
bers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, wel-
che jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder
an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offen-
sichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersu-
chung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht
binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich an-
derer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Män-
gelrüge dem Verkäufer nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich
der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeit-
punkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeb-
lich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den
Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des
günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Lieferge-
genstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb an-
gemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver-
pflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den
in Ziffer VII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
VII.Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe-
sondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VII eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verlet-
zung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur
rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie sol-
chen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur un-
erheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftragge-
ber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Ei-
gentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer VII(2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorg-
falt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln
des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestim-
mungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vor-
stehenden Regelungen dieses Abs. (3) gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe des
von dem Auftraggeber für die betroffene Lieferung geschuldeten Entgelts je Schadensfall be-
schränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Aus-
künfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungs-
umfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieser Ziffer VII gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Le-
bens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils beste-
henden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der
zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen
aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Be-
zahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den
nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware
wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls
(Abs. (9)) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfän-
dungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Ver-
arbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer
unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer er-
folgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher
Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein
künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache
zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheit-
lichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache an-
zusehen, so dass der Verkäufer oder der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt die
Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitli-
chen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt si-
cherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des
Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Ver-
käufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten
oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt
den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Na-
men einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall wi-
derrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftrag-
geber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber
informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gericht-
lichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Ver-
käufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als
50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zah-
lungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware her-
aus zu verlangen.
(10)Bei Lieferung in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Eigen-
tumsvorbehaltsregelungen gemäß Ziffer VIII nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie
in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Auftraggeber unverzüglich alles Erforderliche
veranlassen, um für den Verkäufer entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Auftrag-
geber wird insbesondere auch an sämtlichen erforderlichen Maßnahmen wie beispielsweise Re-
gistrierung oder Publikation mitwirken.
(11)Auf Verlangen des Verkäufers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsware ange-
messen zu versichern, den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die An-
sprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verkäufer abzutreten.
IX. § 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Ge-
schäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers
Düsseldorf oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fäl-
len jedoch Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließ-
lich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart,
welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem
Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke
gekannt hätten.
